Scheinehe

Von einer „Scheinehe“ wird im Ausländerrecht bei einer Heirat gesprochen, die zwischen einem Deutschen oder einem Ausländer mit deutscher Aufenthaltsgenehmigung und einem Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis geschlossen wird und die alleine dazu dient, dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat zu verschaffen.

Es liegt in der Natur der „Scheinehe“ oder „Zweckehe“, dass diese durch die zuständige Ausländerbehörde nur schwer als solche feststellbar ist.

Daher wurden mit Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen durch die Europäische Union Anhaltspunkte bestimmt, die im Ausländerrecht auf eine Scheinehe schließen lassen könnten.

Diese sind:

  • keine Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft nach der Eheschließung;
  • kein angemessener Beitrag zu den Verpflichtungen aus der Ehe;
  • die Eheleute sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet;
  • die Ehegatten machen unterschiedliche Angaben zu ihren jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender Merkmale im Rahmen einer sogenannten Scheinehebefragung durch die Ausländerbehörde oder die Deutsche Botschaft;
  • die Ehegatten sprechen keine gemeinsame Sprache;
  • für das Eingehen der Ehe wird Geld gezahlt;
  • es gibt Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedsstaat aufgehalten haben.

Die standardisierte Prüfung der Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, hat zur Folge, dass in der Arbeit der Kanzlei durch Rechtsanwalt Krautzig regelmäßig Mandate von Eheleuten bearbeitet werden, die zu Unrecht von der Ausländerbehörde oder der Deutschen Botschaft verdächtigt werden, eine Zweckehe oder Scheinehe eingegangen zu sein.

Liegt gegen Sie der Verdacht einer Scheinehe vor, kann die zuständige Ausländerbehörde weitere Ermittlungen anstellen. Beispielsweise können die Meldeadressen der Eheleute in der Vergangenheit überprüft werden.

Weiter kann es zu einer Scheinehebefragung kommen. Hier befragt die Ausländerbehörde oder die Deutsche Botschaft zeitgleich beide Eheleute über ihr Eheleben aus. Im Anschluss werden die Antworten verglichen. Wenn es zu Abweichungen kommt, kann sich der Verdacht der Scheinehe erhärten.

Schließlich kommt es vereinzelt zu Hausbesuchen durch die Polizei, um zu überprüfen, ob die Eheleute tatsächlich gemeinsam die Wohnung bewohnen. Hierzu werden oft auch die Nachbarn befragt.

Sollte Ihnen gegenüber durch die Ausländerbehörde oder die Deutsche Botschaft der Verdacht geäußert werden, Ihre Eheschließung diente lediglich dem Zweck, dem ausländischen Ehepartner einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, Ihnen also unterstellt wird, eine Scheinehe einzugehen, sollten Sie dringend Kontakt mit uns (Rechtsanwälte im MehringHof, Rechtsanwalt Krautzig) aufnehmen, damit Ihre Heiratsabsichten nicht durch die Behörden behindert werden.