Asylrecht

Das Asylrecht oder Flüchtlingsrecht wird in einer Reihe von deutschen Regelungen (Aufenthaltsrecht, Asylverfahrensrecht), europäischen Normen (Qualifikationsrichtlinie) und internationalen Gesetzen (Genfer Flüchtlingskonvention) geregelt.

In Art. 16a Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes heißt es:

Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Die konkreten Regelungen unterscheiden jedoch zwischen dem Recht auf Asyl aus politischen Gründen, dem Vorliegen von Flüchtlingseigenschaften auch aus anderen Gründen, die die Flucht notwendig machten und Abschiebungsverboten aus Gründen, die im Heimatland liegen.

Nach der Stellung eines Asylantrages wird das so genannte Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird zunächst geprüft, ob Deutschland überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist. Sollte sich herausstellen, dass die Einreise über einen anderen Staat der Europäischen Union erfolgte, ist dieses Land für den Asylantrag zuständig (Dublin-III-VO).
Dann droht die Abschiebung in dieses Land.

Nach der Antragstellung auf Asyl erfolgt eine Verteilung an die zuständige Stelle des BAMF. Diese Verteilung kann innerhalb von ganz Deutschland erfolgen.

Wenn das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird, müssen die Fluchtgründe im Rahmen einer Anhörung (Interview) ausreichend und möglichst detailgenau vorgetragen werden.
Wenn sich im Rahmen dieses Asylinterviews bereits Widersprüche in der Fluchtgeschichte ergeben, wird der Asylantrag aus diesen Widersprüchen abgelehnt.

Daher ist es sehr wichtig, vor der Stellung eines Asylverfahrens das Verfahren und die Asylanhörung gut vorzubereiten.